Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

gültig ab dem 26.02.2025

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Arbeitnehmerüberlassungen durch La Santé – Personalservice (nachfolgend „La Santé“). Ein Widerspruch führt dazu, dass La Santé vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dass Ansprüche des Entleihers entstehen. Zusammen mit Rahmenverträgen und darauf bezogenen Einzelüberlassungsverträgen gelten sie als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG.

2. Erlaubnis und Tarifbindung

La Santé verfügt über eine unbefristete Erlaubnis nach § 1 AÜG. Für die bei La Santé beschäftigten Zeitarbeitnehmer gelten die jeweils gültigen Tarifverträge zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den DGB-Gewerkschaften, ergänzt durch Branchenzuschlagstarifverträge.

3. Arbeitgeberstellung

La Santé ist rechtlicher Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer. Der Entleiher ist verantwortlich für Weisungen, Kontrolle der Arbeit sowie Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

4. Einsatz

Anforderungen des Entleihers sind mit einem genauen Anforderungsprofil an La Santé zu richten. Nimmt ein Zeitarbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder beendet diese, bemüht sich La Santé um Ersatz. Ist dies nicht möglich, entfällt die Überlassungspflicht.
Beanstandet der Entleiher die Arbeitsleistung und informiert La Santé innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsbeginn, werden bis zu 4 Stunden nicht berechnet. La Santé bemüht sich, Ersatzpersonal zu stellen. La Santé darf Zeitarbeitnehmer jederzeit abziehen und durch gleichwertiges Personal ersetzen.

5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

La Santé hat ein Beschwerdesystem eingerichtet, Mitarbeiter geschult und Gleichstellungsbeauftragte benannt. Der Entleiher verpflichtet sich, gemäß § 6 Abs. 2 AGG geeignete Maßnahmen zu treffen, um Benachteiligungen aufgrund persönlicher Merkmale zu verhindern.

6. Pflichten von La Santé

La Santé erfüllt alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Abführung von Steuern und Sozialabgaben. La Santé sowie die überlassenen Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung und Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

7. Pflichten des Entleihers

Der Entleiher sichert zu, über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen und die geltenden Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetze einzuhalten. Er setzt die Zeitarbeitnehmer nur am vereinbarten Ort und für die vereinbarte Tätigkeit ein. Vor Tätigkeitsbeginn sind Sicherheitsunterweisungen vorzunehmen. Der Entleiher stellt Erste-Hilfe-Einrichtungen bereit und informiert La Santé unverzüglich über Arbeitsunfälle. Nach Absprache darf La Santé Arbeitsplätze besichtigen.

8. Verrechnungssätze und Rechnungsstellung

Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer 5-Tage-Woche (Mo–Fr). Sofern im Rahmenvertrag nicht anders geregelt, gelten folgende Zuschläge (zzgl. USt.):

ZuschlagsartZeitraumZuschlag
Nachtarbeit (N)20:00 – 06:00 Uhr25 %
Nachtarbeit (N+)00:00 – 04:00 Uhr40 %
Samstagsarbeit (Sa)13:00 – 20:00 Uhr25 %
Sonntagsarbeit (S)00:00 – 24:00 Uhr50 %
Feiertagsarbeit (F)00:00 – 24:00 Uhr125 %
Besondere Feiertage (BF)00:00 – 24:00 Uhr150 %
31.12. (J)14:00 – 24:00 Uhr125 %

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gilt nur der höchste (Ausnahme: Mehrarbeit).
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich anhand der vom Entleiher gegengezeichneten Stundennachweise. Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

9. Leistungshindernisse

Bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder Betriebsschließung entfällt die Leistungspflicht. Einzelaufträge können mit Frist von 1 Werktag gekündigt werden. Während Arbeitskämpfen stellt La Santé keine Mitarbeiter.

10. Haftung

La Santé haftet für die sorgfältige Auswahl der Zeitarbeitnehmer. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden während der Tätigkeit haftet der Entleiher. Bei Ansprüchen Dritter stellt der Entleiher La Santé frei. Geld- oder Wertgegenstände dürfen nicht an Zeitarbeitnehmer übertragen werden; andernfalls trägt der Entleiher die alleinige Haftung.

11. Personalvermittlung

Unter Entleiher/Kunde fallen auch verbundene Unternehmen im Sinne §§ 15 ff. AktG.

11.1 Direkte Vermittlung
Kommt vor der Überlassung ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag zwischen einem von La Santé vorgestellten Bewerber/Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher/Kunden zustande, schuldet der Entleiher ein Honorar von 33 % der vereinbarten Jahresbruttovergütung zzgl. MwSt.

11.2 Indirekte Vermittlung
[Inhalt identisch, Bezug auf „La Santé“ angepasst.]

12. Kündigung

Einzelaufträge können mit 5 Arbeitstagen zum Wochenende von beiden Seiten gekündigt werden. Das Recht auf fristlose Kündigung bleibt bestehen.

13. Vertragsänderungen

Änderungen in Gesetz, Tarifvertrag oder Rechtsprechung führen zu Anpassungen der Vertragsbedingungen. Kostensteigerungen (z. B. durch tarifliche Erhöhungen) können zur Anpassung der Verrechnungssätze führen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame mit gleichem wirtschaftlichen Zweck ersetzt. Erfüllungsort ist die jeweilige Niederlassung von La Santé. Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts.

Stand: 26.02.2025

Nach oben scrollen